Berufe A-Z - Bodenleger (m/w/d)
Du kümmerst dich um jemanden, der ständig mit Füßen getreten wird. Die Rede ist vom Fußboden. Als Bodenleger richtest du dich dabei ganz nach dem Geschmack der künftigen Nutzer - ob Teppichboden, Linoleum, Laminat oder Fertigparkett. Auch kann der Boden ganz unterschiedliche Zwecke erfüllen. Er trägt eine Familie in ihrem Wohnzimmer, gibt den Untergrund für anspruchsvollen Fußball in der Sporthalle - oder hält sogar den schweren Bedingungen eines Industriebetriebs stand.
Böden legen für alle Lebenslagen
Damit der jeweilige Untergrund keine wacklige Angelegenheit ist und dazu noch gut aussieht, weißt du, wie der Boden vorzubehandeln ist. Und du kannst entscheiden, welche Verlegetechnik die beste für den jeweiligen Fall ist. Die Vielfalt von Materialien, Designs und Funktionen machen das Bodenlegen zur spannenden Sache. Auf der Baustelle arbeitest du zwar eigenständig, aber musst auch das Team immer im Blick haben - mit anderen Handwerkern arbeitest du eng zusammen.
Guter Geschmack und beste Beratung
Zu den Aufgaben eines Bodenlegers gehört auch, den Kunden zu beraten - du musst also gut mit Menschen umgehen können. Außerdem solltest du dazu gestalterisches Talent mit hervorragenden Materialkenntnissen verbinden.
Zur Ausbildungsordnung:
https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/apprenticeships/?
Überbetriebliche Ausbildung
Die Ausbildung in Betrieb und Berufsschule wird ergänzt durch mehrere Wochen überbetriebliche Ausbildung.
| Kurs | Thema | Dauer (in Wochen) | Ausbildungsjahr |
| P-BM1/10 | Arbeitssicherheit und rationelle Arbeitstechniken im Umgang mit Parkettlegermaschinen Teil 1 | 1 | 2. |
| P-BM2/10 | Arbeitssicherheit und rationelle Arbeitstechniken im Umgang mit Parkettlegermaschinen Teil 2 | 1 | 2. |
Weitere Informationen zu den Lehrgangsinhalten: https://www.hpi-hannover.de/unterweisungspl%C3%A4ne
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ausbildungsberatung.
Alles, was ihr wissen müsst
Ausbildungsdauer
36 Monate
Ausbildungsvergütung
| 1. Lehrjahr: | 940,00 € |
| 2. Lehrjahr: | 990,00 € |
| 3. Lehrjahr: | 1060,00 € |
§5 Mehrarbeit/Nachtarbeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Ausbildungsvergütungen:
1 Mehrarbeit ist für Jugendliche Lehrlinge außer in Notfällen gemäß §21 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Die in diesen Fällen zulässige Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen.
2 Mehrarbeit von volljährigen Lehrlingen ist die über die wöchentliche Arbeitszeit (maximal 40 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch
Die Empfehlung der Handwerkskammern für den Urlaubsanspruch beträgt:
- Im 1. Lehrjahr 31 Werktage.
- Im 2. Lehrjahr 31 Werktage.
- Im 3. Lehrjahr 31 Werktage.